{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1044-2024_2025-08-14.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.08.2025_7B_1044/2024", "Checksum": "10ecc9d45863bbe5b593da6c34912bdf"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1044/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 14.08.2025 7B_1044/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 14.08.2025 7B_1044/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 14.08.2025 7B_1044/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach\nArt. 41 ff. OR (\nBGE 148 IV 432 E. 3.1.2;\n146 IV 76 E. 3.1;\n141 IV 1 E. 1.1).\nRichtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1; 7B_276/2025 vom 19. Mai 2025 E. 3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1). Es reicht nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und diesen soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 1.2.1).\nGenügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (\nBGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_460/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).\n1.1.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Privatklägerschaft, die aus einer Straftat Genugtuungsforderungen ableitet und darauf ihre Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen gründet, zumindest in den Umrissen darzulegen und zu substanziieren. Insbesondere ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_354/2024 vom 24. Januar 2025 1.2; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_495/2024 vom 7. Juni 2024 E. 4; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2).\n1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einstellung des Strafverfahrens habe auf \"mehrere Zivilforderungen\" Auswirkungen, weshalb er zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sei.\nEr bringt vor, aufgrund der angeblich ehrverletzenden Äusserungen der Beschwerdegegner 1 und 2 im Verfahren vor der KESB habe er umfangreiche Stellungnahmen und Briefe einreichen müssen, unter anderem auch die Strafanzeigen im vorliegenden Verfahren. Es seien ihm deshalb Anwaltskosten und mithin ein finanzieller Schaden entstanden. Die Mutter der drei Brüder habe zwar inzwischen einen Amtsbeistand, die KESB-Angelegenheit unter den Geschwistern sei aufgrund einer gemeinsamen Liegenschaft und der Nutzniessung der Mutter aber noch nicht abgeschlossen. Die Ehrverletzungen befänden sich weiterhin in den Akten der KESB, weshalb sie weiterhin negative Auswirkungen auf ihn hätten. Er beabsichtige deshalb, die Persönlichkeitsverletzungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gemäss \"\nArt. 28a Ziff. 2 und 3 ZGB\" beseitigen und deren Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 könnten auch die Seele einer betroffenen Personen zutiefst verletzen. Das gelte für ihn umso mehr, weil er ein äusserst korrekter Mensch sei, der sehr viel für seine Mutter und die Gesellschaft gemacht habe. Es stehe ihm deshalb auch eine Genugtuung zu.\n1.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass sich der angefochtene Beschluss im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könnte."}