Auch in diesem Punkt geht er von einem von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt aus (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Die Vorinstanz durfte angesichts der Tatsache, dass die erworbene Betäubungsmittelmenge die Grenze zum schweren Fall - welche bei 18 Gramm reinem Kokain liegt (vgl. E. 4.1 hiervor) - um ein Mehrfaches überschritt, die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres als erfüllt betrachten. 4.5. Zusammengefasst verletzt die rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid kein Bundesrecht.