Insofern sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Eventualbegründung behauptet, er habe die Betäubungsmittel (teilweise) für den Eigenkonsum erworben, was die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, kann er nicht gehört werden. Auch in diesem Punkt geht er von einem von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt aus (vgl. E. 3.3 f. hiervor).