Zudem habe er gemäss angeklagtem Sachverhalt nur unregelmässig Handel betrieben. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, da sie nicht ausführe, inwiefern ein einheitlicher Willensentschluss vorliege. 4.4.2. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 eingehend mit der Frage, in welchem Fall die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind. Dabei setzte es sich auch mit verschiedenen kritischen Lehrmeinungen auseinander und nahm eine ausführliche Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmung vor. Gemäss dem genannten Entscheid liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur dann vor,