4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde lediglich der Erwerb von jeweils kleinen Mengen von rund 10 Gramm Kokain vorgeworfen. Diese Kleinstmengen dürften nicht zusammengerechnet werden, um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG zu konstruieren. Dazu müsste eine Handlungseinheit vorliegen, was nicht der Fall sei, wenn sich die Tat wie vorliegend immer auf dieselbe Menge an Betäubungsmitteln beziehe und diese Menge nicht geeignet sei, viele Menschen zu gefährden. Zudem habe er gemäss angeklagtem Sachverhalt nur unregelmässig Handel betrieben.