BetmG sei zu Unrecht erfolgt, er dabei aber voraussetzt, dass die Übergabe der Betäubungsmittel nicht erstellt sei, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 f. hiervor), sind sowohl die Übergabe der Betäubungsmittel an den Beschwerdeführer als auch der Erwerbszweck willkürfrei erstellt.