Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer sowohl im Plädoyer vor der Vorinstanz (Plädoyer S. 9) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer S. 12) explizit zu beiden Bestimmungen geäussert. Damit stösst der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, er habe zu einer Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht Stellung nehmen können. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Verurteilung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei zu Unrecht erfolgt, er dabei aber voraussetzt, dass die Übergabe der Betäubungsmittel nicht erstellt sei, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen.