d BetmG schuldig gesprochen. Zu dieser abweichenden rechtlichen Würdigung respektive zum Würdigungsvorbehalt habe er nicht Stellung nehmen können. Damit habe die Vorinstanz Art. 344 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, war eine Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bereits im Vorverfahren Thema (vgl. Frage 19 der Einvernahme vom 13. Oktober 2021). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer sowohl im Plädoyer vor der Vorinstanz (Plädoyer S. 9) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer S. 12) explizit zu beiden Bestimmungen geäussert.