Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht ein, die Anklage habe einzig auf einen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gelautet. Die Vorinstanz habe ihn allerdings der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen.