Die genannten Umstände lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass das Kokain zwecks Weiterverkaufs erworben wurde. 3.5. Zusammengefasst sind die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet, soweit es sich dabei nicht ohnehin um appellatorische Kritik handelt, auf die nicht eingetreten werden kann. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sind oder gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen.