Zudem hält die Vorinstanz mit Verweis auf die abgehörten Telefonate fest, dass der Beschwerdeführer jeweils "gute Ware" gewollt habe. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wonach die Beteiligten mit Kokain von guter Qualität gehandelt haben. Schliesslich zeigt die Vorinstanz auch anschaulich auf, dass der Beschwerdeführer Schulden hatte und das Kokain zum Weiterverkauf erworben hat. Dies schliesst sie einerseits aus den Gesprächen mit "B.________" und andererseits aus den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die genannten Umstände lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass das Kokain zwecks Weiterverkaufs erworben wurde.