Dass die Vorinstanz gestützt auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für das Jahr 2018 von einem Reinheitsgrad von 70 % ausgeht, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen) ebenfalls nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz darauf hin, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Kokain gar einen Reinheitsgrad von 93 % aufgewiesen habe. Zudem hält die Vorinstanz mit Verweis auf die abgehörten Telefonate fest, dass der Beschwerdeführer jeweils "gute Ware" gewollt habe.