Die Vorinstanz hat die übergebenen Drogenmengen für jedes Treffen einzeln ermittelt und dies überzeugend begründet. Die Würdigung ist differenziert, so dass in einigen Fällen, beispielsweise am 27. Juni 2018, am 28. Juni 2018 sowie am 1. Juli 2018, die Vorinstanz es nicht als erstellt erachtet, dass bzw. in welcher Menge Kokain übergeben wurde. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für das Jahr 2018 von einem Reinheitsgrad von 70 % ausgeht, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen) ebenfalls nicht zu beanstanden.