Gestützt auf die von ihr festgestellten Umstände (Vielzahl von kurzen Treffen innerhalb kurzer Zeit, codierte Sprache, Kokainfund) durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von "B.________" Betäubungsmittel erworben hat. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Sicherstellung des Kokains am 22. November 2018 sowie die genannten Mengen- und Preisangaben in den abgehörten Telefonaten darauf schliesst, dass einzig mit Kokain gehandelt wurde. Die Vorinstanz hat die übergebenen Drogenmengen für jedes Treffen einzeln ermittelt und dies überzeugend begründet.