_" am 22. November 2018 9.9 Gramm Kokain sichergestellt werden konnten. Eine andere plausible Erklärung für die verklausulierten Gespräche über kurze Treffen nannte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht. Gestützt auf die von ihr festgestellten Umstände (Vielzahl von kurzen Treffen innerhalb kurzer Zeit, codierte Sprache, Kokainfund) durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von "B.________" Betäubungsmittel erworben hat.