Eine halbe Stunde später folgte ein weiteres Telefonat, worin der genaue Übergabeort vereinbart wurde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer am 12. August 2018 zweimal fünf Gramm Kokain erworben hat, ist in Anbetracht des Telefongesprächs und des von der Vorinstanz aufgezeigten Gesamtkontexts nicht zu beanstanden. Die Feststellungen der Vorinstanz werden zusätzlich dadurch gestützt, dass beim Beschwerdeführer nach einem gleichartigen Telefongespräch mit "B.________" am 22. November 2018 9.9 Gramm Kokain sichergestellt werden konnten.