_" gekauft hat. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, es gebe klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das Kokain auf Kommission zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben habe. So würden sich zahlreiche Hinweise auf Schulden des Beschwerdeführers ergeben. Es lägen zudem konkrete Hinweise vor, die einen Weiterverkauf belegten. Auch in diesem Zusammenhang werden die einschlägigen Telefongespräche wörtlich wiedergegeben. Schliesslich sei es in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers unmöglich, dass er 250 Gramm Kokain für Fr. 12'500.-- für den Eigenkonsum erworben habe. Dies wäre für ihn nicht finanzierbar gewesen.