Auch die in den Telefonaten genannten Zahlen bzw. Mengenangaben würden für Kokain sprechen. Bezüglich der übergebenen Betäubungsmittelmengen könne gestützt auf die abgehörten Telefonate davon ausgegangen werden, dass es sich in der Regel um 10 Gramm Kokain gehandelt habe. Denn es sei häufig die Zahl 10 erwähnt worden oder die Aufforderung "wie das letzte Mal". Die Vorinstanz befasst sich anschliessend mit den einzelnen Kokainkäufen. Sie gibt jedes Telefonat wieder und prüft, in welchen Fällen sich ein Kokainkauf erstellen lässt. Sie erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 250 Gramm Kokaingemisch bzw. 175 Gramm reines Kokain von "B.________" gekauft hat.