_" den Beschwerdeführer ausserdem vor einer Razzia gewarnt. Diese Umstände seien als starke Indizien dafür zu werten, dass sich der Anklagesachverhalt wie vorgeworfen zugetragen habe. Es bestünden keine Zweifel, dass es sich bei den gehandelten Betäubungsmitteln um Kokain gehandelt habe. Dafür, dass auf eine andere Substanz wie Marihuana gewechselt worden sei, gebe es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer habe weiterhin "das Gleiche" bestellt. Auch die in den Telefonaten genannten Zahlen bzw. Mengenangaben würden für Kokain sprechen.