Der Umstand, dass bei der polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers am 22. November 2018 9.9 Gramm Kokain sichergestellt worden seien, lege den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer und "B.________" dieser verklausulierten Gesprächsführung zur Verschleierung von Drogengeschäften bedient hätten. Für einen Zusammenhang der aufgezeichneten Gespräche mit Drogengeschäften würden weitere Fakten und Vorgänge sprechen. Die Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" seien oft erst wenige Minuten im Voraus vereinbart worden. Anlässlich eines Gesprächs am 1. November 2018 habe "B.________" den Beschwerdeführer ausserdem vor einer Razzia gewarnt.