_" und der Beschwerdeführer darauf geachtet hätten, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich blieben. Sie hätten weder Personen noch Sachen bei ihrem (wahren) Namen genannt. Derartige Verklausulierungen seien nur dann erforderlich, wenn es etwas zu verbergen gelte und die Gesprächspartner mit der Abhörung ihres Telefonverkehrs rechneten. Der Umstand, dass bei der polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers am 22. November 2018 9.9 Gramm Kokain sichergestellt worden seien, lege den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer und "B.________" dieser verklausulierten Gesprächsführung zur Verschleierung von Drogengeschäften bedient hätten.