3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 3.1. Zusammengefasst ist er der Ansicht, die im Recht liegenden Indizien würden für eine Verurteilung nicht ausreichen. Es könne nicht erstellt werden, dass er sich nach den Telefonaten tatsächlich mit B.________ getroffen habe, dass es anlässlich der vermeintlichen Treffen zu einer Übergabe von Kokain gekommen sei, dass die in der Anklage erwähnten Betäubungsmittelmengen übergeben worden seien, wie viel der Beschwerdeführer für den Eigenkonsum benötigt habe und dass der Beschwerdeführer einen Weiterverkauf beabsichtigt habe.