Korrekterweise hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass der Einwand verspätet ist und die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts im Sachentscheid nicht mehr überprüft werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings schaden die Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht, denn die Rügen des Beschwerdeführers waren ohnehin unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt gestützt auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Unverwertbarkeit vor, da der Beschwerdeführer erst nach der Genehmigung des Zufallsfunds mit den Ergebnissen der Abhörung konfrontiert wurde und bis dahin keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen worden waren.