Wie soeben ausgeführt, ist der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend einen Zufallsfund grundsätzlich mit StPO-Beschwerde anzufechten. Er kann nicht erst im sachgerichtlichen Verfahren beanstandet werden. Ungeachtet dessen hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers geprüft, ohne sich mit dieser Problematik zu befassen. Korrekterweise hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass der Einwand verspätet ist und die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts im Sachentscheid nicht mehr überprüft werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor).