279 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO) und danach mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8.2; 1B_425/2010 vom 22. Juni 2010 E. 1.3; THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 279 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, N. 1311). 2.4. Wie soeben ausgeführt, ist der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend einen Zufallsfund grundsätzlich mit StPO-Beschwerde anzufechten.