278 Abs. 3 StPO handle es sich um eine Ordnungsvorschrift. Allein zufolge des Zeitablaufs zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Einleitung des Genehmigungsverfahrens könne keine Unverwertbarkeit der Erkenntnisse, die aus den Überwachungsmassnahmen gewonnen worden seien, begründet werden. 2.3. Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 281 Abs. 4 StPO) können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO).