Das Gesuch um Genehmigung des aus den Überwachungen in der Aktion "DABAR" stammenden Zufallsfunds gegen den Beschwerdeführer sei allerdings erst am 18. Juni 2021 gestellt worden. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht habe die Genehmigung am 21. Juni 2021 erteilt. Am 12. August 2021 habe die erste polizeiliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Überwachung erst nach der Genehmigung des Zufallsfunds vorgehalten worden seien, sei ihm kein Nachteil entstanden. Bei Art. 278 Abs. 3 StPO handle es sich um eine Ordnungsvorschrift.