Die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Verwertung des Zufallsfunds sei erst anderthalb Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens und damit deutlich verspätet eingeholt worden. Die Auswertung der abgehörten Telefongespräche vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht sei nicht zulässig gewesen. Die Erkenntnisse aus der Telefonabhörung seien somit unverwertbar. 2.2. Gemäss der Vorinstanz wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 eröffnet. Das Gesuch um Genehmigung des aus den Überwachungen in der Aktion "DABAR" stammenden Zufallsfunds gegen den Beschwerdeführer sei allerdings erst am 18. Juni 2021 gestellt worden.