2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der aus der Aktion "DABAR" stammende Zufallsfund sei nicht verwertbar. Er rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 1 StPO, Art. 277 Abs. 2 StPO sowie Art. 278 Abs. 3 StPO. 2.1. Im Wesentlichen macht er geltend, die Strafuntersuchung gegen ihn habe nur auf Grundlage der Ergebnisse der Telefonüberwachung gegen B.________ eröffnet werden können. Dabei handle es sich um einen Zufallsfund. Die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Verwertung des Zufallsfunds sei erst anderthalb Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens und damit deutlich verspätet eingeholt worden.