C. A.________ erhebt am 4. September 2023 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil vom 14. April 2023 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt. Am 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR;