{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1044-2023_2025-04-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.04.2025_7B_1044/2023", "Checksum": "2a61f9482f127f95e95dcd8e882380a9"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1044/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.04.2025 7B_1044/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 13:19:21", "Checksum": "76fa83c2895ffdf37c368516edecccc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023\n\n4.4.\n4.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde lediglich der Erwerb von jeweils kleinen Mengen von rund 10 Gramm Kokain vorgeworfen. Diese Kleinstmengen dürften nicht zusammengerechnet werden, um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG zu konstruieren. Dazu müsste eine Handlungseinheit vorliegen, was nicht der Fall sei, wenn sich die Tat wie vorliegend immer auf dieselbe Menge an Betäubungsmitteln beziehe und diese Menge nicht geeignet sei, viele Menschen zu gefährden. Zudem habe er gemäss angeklagtem Sachverhalt nur unregelmässig Handel betrieben. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, da sie nicht ausführe, inwiefern ein einheitlicher Willensentschluss vorliege.\n4.4.2. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 eingehend mit der Frage, in welchem Fall die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind. Dabei setzte es sich auch mit verschiedenen kritischen Lehrmeinungen auseinander und nahm eine ausführliche Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmung vor. Gemäss dem genannten Entscheid liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Anlass, von dieser etablierten Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Insofern sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden.\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Eventualbegründung behauptet, er habe die Betäubungsmittel (teilweise) für den Eigenkonsum erworben, was die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, kann er nicht gehört werden. Auch in diesem Punkt geht er von einem von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt aus (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Die Vorinstanz durfte angesichts der Tatsache, dass die erworbene Betäubungsmittelmenge die Grenze zum schweren Fall - welche bei 18 Gramm reinem Kokain liegt (vgl. E. 4.1 hiervor) - um ein Mehrfaches überschritt, die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne Weiteres als erfüllt betrachten.\n4.5. Zusammengefasst verletzt die rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid kein Bundesrecht.\n5.\nDie Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. April 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}