{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1044-2023_2025-04-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.04.2025_7B_1044/2023", "Checksum": "2a61f9482f127f95e95dcd8e882380a9"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1044/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.04.2025 7B_1044/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 13:19:21", "Checksum": "76fa83c2895ffdf37c368516edecccc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023\n\n4.\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.\n4.1. Gemäss\nArt. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach\nArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (\nBGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d. h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl.\nBGE 150 IV 213 E. 1.4;\n145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).\n4.2. Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht ein, die Anklage habe einzig auf einen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gelautet. Die Vorinstanz habe ihn allerdings der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. Zu dieser abweichenden rechtlichen Würdigung respektive zum Würdigungsvorbehalt habe er nicht Stellung nehmen können. Damit habe die Vorinstanz Art. 344 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.\nDem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, war eine Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bereits im Vorverfahren Thema (vgl. Frage 19 der Einvernahme vom 13. Oktober 2021). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer sowohl im Plädoyer vor der Vorinstanz (Plädoyer S. 9) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Plädoyer S. 12) explizit zu beiden Bestimmungen geäussert. Damit stösst der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, er habe zu einer Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht Stellung nehmen können.\n4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Verurteilung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei zu Unrecht erfolgt, er dabei aber voraussetzt, dass die Übergabe der Betäubungsmittel nicht erstellt sei, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 f. hiervor), sind sowohl die Übergabe der Betäubungsmittel an den Beschwerdeführer als auch der Erwerbszweck willkürfrei erstellt.\n"}