{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1044-2023_2025-04-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.04.2025_7B_1044/2023", "Checksum": "2a61f9482f127f95e95dcd8e882380a9"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1044/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.04.2025 7B_1044/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Denn es sei häufig die Zahl 10 erwähnt worden oder die Aufforderung \"wie das letzte Mal\". Die Vorinstanz befasst sich anschliessend mit den einzelnen Kokainkäufen. Sie gibt jedes Telefonat wieder und prüft, in welchen Fällen sich ein Kokainkauf erstellen lässt. Sie erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 250 Gramm Kokaingemisch bzw. 175 Gramm reines Kokain von \"B.________\" gekauft hat.\nAbschliessend hält die Vorinstanz fest, es gebe klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das Kokain auf Kommission zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben habe. So würden sich zahlreiche Hinweise auf Schulden des Beschwerdeführers ergeben. Es lägen zudem konkrete Hinweise vor, die einen Weiterverkauf belegten. Auch in diesem Zusammenhang werden die einschlägigen Telefongespräche wörtlich wiedergegeben. Schliesslich sei es in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers unmöglich, dass er 250 Gramm Kokain für Fr. 12'500.-- für den Eigenkonsum erworben habe. Dies wäre für ihn nicht finanzierbar gewesen. Beim Einwand des Eigenkonsums handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung.\n3.4. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist äusserst detailliert. Die Vorinstanz befasst sich mit sämtlichen abgehörten Gesprächen und analysiert diese eingehend. Die Feststellung der Vorinstanz, dass eine derart verklausulierte Sprache, wie sie vom Beschwerdeführer und \"B.________\" verwendet worden sei, einzig den Schluss zulasse, dass damit Drogengeschäfte zu verschleiern versucht wurden und dass die Betroffenen mit der Abhörung ihrer Telefonate rechneten, ist überzeugend. Zur Veranschaulichung kann auf das Gespräch vom 12. August 2018 verwiesen werden. Darin fragte der Beschwerdeführer: \"Hallo, was machst du? Können wir uns treffen? So wie gestern... äh... so wie... gestern. Aber das erledige ich dir sofort.\" Daraufhin antwortete \"B.________\": \"Gut, komme hierher.\" Der Beschwerdeführer erwiderte: \"Aber... äh... nur noch was... Ich bitte, dass... äh... äh... dass die Karten halbe-halbe sind, weisst du, ich möchte, dass wir das heute mit System machen. Fünf-fünf... ich meine es auf diese Art und Weise? Geht das für dich?\" Eine halbe Stunde später folgte ein weiteres Telefonat, worin der genaue Übergabeort vereinbart wurde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer am 12. August 2018 zweimal fünf Gramm Kokain erworben hat, ist in Anbetracht des Telefongesprächs und des von der Vorinstanz aufgezeigten Gesamtkontexts nicht zu beanstanden. Die Feststellungen der Vorinstanz werden zusätzlich dadurch gestützt, dass beim Beschwerdeführer nach einem gleichartigen Telefongespräch mit \"B.________\" am 22. November 2018 9.9 Gramm Kokain sichergestellt werden konnten. Eine andere plausible Erklärung für die verklausulierten Gespräche über kurze Treffen nannte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht. Gestützt auf die von ihr festgestellten Umstände (Vielzahl von kurzen Treffen innerhalb kurzer Zeit, codierte Sprache, Kokainfund) durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von \"B.________\" Betäubungsmittel erworben hat.\nIm Weiteren ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Sicherstellung des Kokains am 22. November 2018 sowie die genannten Mengen- und Preisangaben in den abgehörten Telefonaten darauf schliesst, dass einzig mit Kokain gehandelt wurde. Die Vorinstanz hat die übergebenen Drogenmengen für jedes Treffen einzeln ermittelt und dies überzeugend begründet. Die Würdigung ist differenziert, so dass in einigen Fällen, beispielsweise am 27. Juni 2018, am 28. Juni 2018 sowie am 1. Juli 2018, die Vorinstanz es nicht als erstellt erachtet, dass bzw. in welcher Menge Kokain übergeben wurde. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für das Jahr 2018 von einem Reinheitsgrad von 70 % ausgeht, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen) ebenfalls nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz darauf hin, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Kokain gar einen Reinheitsgrad von 93 % aufgewiesen habe. Zudem hält die Vorinstanz mit Verweis auf die abgehörten Telefonate fest, dass der Beschwerdeführer jeweils \"gute Ware\" gewollt habe. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wonach die Beteiligten mit Kokain von guter Qualität gehandelt haben. Schliesslich zeigt die Vorinstanz auch anschaulich auf, dass der Beschwerdeführer Schulden hatte und das Kokain zum Weiterverkauf erworben hat. Dies schliesst sie einerseits aus den Gesprächen mit \"B.________\" und andererseits aus den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die genannten Umstände lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass das Kokain zwecks Weiterverkaufs erworben wurde.\n3.5. Zusammengefasst sind die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet, soweit es sich dabei nicht ohnehin um appellatorische Kritik handelt, auf die nicht eingetreten werden kann. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sind oder gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" verstossen.\n"}