{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1044-2023_2025-04-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.04.2025_7B_1044/2023", "Checksum": "2a61f9482f127f95e95dcd8e882380a9"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1044/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.04.2025 7B_1044/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (\nBGE 148 IV 409 E. 2.2;\n146 IV 88 E. 1.3.1;\n145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).\n3.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in:\nBGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).\n3.2.3. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (\nBGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6;\n147 IV 73 E. 4.1.2;\n146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).\nDem Grundsatz \"in dubio pro reo\" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von\nArt. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (\nBGE 148 IV 409 E. 2.2;\n146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1;\n145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).\n3.3. Die Vorinstanz gibt die abgehörten Telefongespräche wörtlich wieder. Sie führt aus, die Gespräche hätten sich primär darum gedreht, wo und wann sich der Beschwerdeführer und \"B.________\" treffen könnten. Auffallend sei, dass \"B.________\" und der Beschwerdeführer darauf geachtet hätten, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich blieben. Sie hätten weder Personen noch Sachen bei ihrem (wahren) Namen genannt. Derartige Verklausulierungen seien nur dann erforderlich, wenn es etwas zu verbergen gelte und die Gesprächspartner mit der Abhörung ihres Telefonverkehrs rechneten. Der Umstand, dass bei der polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers am 22. November 2018 9.9 Gramm Kokain sichergestellt worden seien, lege den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer und \"B.________\" dieser verklausulierten Gesprächsführung zur Verschleierung von Drogengeschäften bedient hätten. Für einen Zusammenhang der aufgezeichneten Gespräche mit Drogengeschäften würden weitere Fakten und Vorgänge sprechen. Die Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und \"B.________\" seien oft erst wenige Minuten im Voraus vereinbart worden. Anlässlich eines Gesprächs am 1. November 2018 habe \"B.________\" den Beschwerdeführer ausserdem vor einer Razzia gewarnt. Diese Umstände seien als starke Indizien dafür zu werten, dass sich der Anklagesachverhalt wie vorgeworfen zugetragen habe."}