{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1044-2023_2025-04-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.04.2025_7B_1044/2023", "Checksum": "2a61f9482f127f95e95dcd8e882380a9"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1044/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.04.2025 7B_1044/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Verwertung des Zufallsfunds sei erst anderthalb Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens und damit deutlich verspätet eingeholt worden. Die Auswertung der abgehörten Telefongespräche vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht sei nicht zulässig gewesen. Die Erkenntnisse aus der Telefonabhörung seien somit unverwertbar.\n2.2. Gemäss der Vorinstanz wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 eröffnet. Das Gesuch um Genehmigung des aus den Überwachungen in der Aktion \"DABAR\" stammenden Zufallsfunds gegen den Beschwerdeführer sei allerdings erst am 18. Juni 2021 gestellt worden. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht habe die Genehmigung am 21. Juni 2021 erteilt. Am 12. August 2021 habe die erste polizeiliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Überwachung erst nach der Genehmigung des Zufallsfunds vorgehalten worden seien, sei ihm kein Nachteil entstanden. Bei Art. 278 Abs. 3 StPO handle es sich um eine Ordnungsvorschrift. Allein zufolge des Zeitablaufs zwischen der Eröffnung der Untersuchung und der Einleitung des Genehmigungsverfahrens könne keine Unverwertbarkeit der Erkenntnisse, die aus den Überwachungsmassnahmen gewonnen worden seien, begründet werden.\n2.3. Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 281 Abs. 4 StPO) können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ordnet in diesem Fall unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Sie teilt der geheim überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).\nDas Genehmigungsverfahren nach\nArt. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (\nArt. 13 BV) zu betrachten (Urteil 1B_411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2). Allerdings ist danach zu unterscheiden, ob die Überwachung ausgedehnt oder lediglich ein Zufallsfund genehmigt werden soll. Im letzteren Fall ist von Bedeutung, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort, sondern möglicherweise erst mit zunehmender Aktenkenntnis als solcher überhaupt erkennbar wird. Bereits die mit diesem Umstand einhergehende Unsicherheit darüber, ab welchem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft erwartet werden kann, \"unverzüglich\" ein Genehmigungsverfahren einzuleiten, spricht dafür, diese Vorgabe als Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge hat (vgl. Urteil 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.8 betreffend\nArt. 274 Abs. 1 StPO). Soweit der Zufallsfund jedenfalls vor seiner Genehmigung nicht verwendet wurde, ist der Staatsanwaltschaft denn auch gemäss der Rechtsprechung kein Vorwurf zu machen (Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1 f.; 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4; 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3.2, nicht publ. in:\nBGE 141 IV 459).\nGenehmigungsentscheide betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (\nArt. 278 StPO) können mit der StPO-Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 393 ff. StPO) und danach mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl.\nBGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8.2; 1B_425/2010 vom 22. Juni 2010 E. 1.3; THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu\nArt. 279 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, N. 1311).\n2.4. Wie soeben ausgeführt, ist der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend einen Zufallsfund grundsätzlich mit StPO-Beschwerde anzufechten. Er kann nicht erst im sachgerichtlichen Verfahren beanstandet werden. Ungeachtet dessen hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers geprüft, ohne sich mit dieser Problematik zu befassen. Korrekterweise hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass der Einwand verspätet ist und die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts im Sachentscheid nicht mehr überprüft werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings schaden die Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht, denn die Rügen des Beschwerdeführers waren ohnehin unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt gestützt auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Unverwertbarkeit vor, da der Beschwerdeführer erst nach der Genehmigung des Zufallsfunds mit den Ergebnissen der Abhörung konfrontiert wurde und bis dahin keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen worden waren.\n"}