{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1044-2023_2025-04-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.04.2025_7B_1044/2023", "Checksum": "2a61f9482f127f95e95dcd8e882380a9"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1044/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.04.2025 7B_1044/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.04.2025 7B_1044/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 13:19:21", "Checksum": "76fa83c2895ffdf37c368516edecccc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.04.2025 7B_1044/2023\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1044/2023\nUrteil vom 29. April 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch,\nnebenamtliche Bundesrichterin Schär,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwältin Jenny Wattenhofer,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nQualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz \"in dubio pro reo\"; Zufallsfund,\nBeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. April 2023 (SB220395-O/U/nk-ad).\nSachverhalt:\nA.\nIm Rahmen der Aktion mit dem Decknamen \"DABAR\" erfolgten diverse Überwachungsmassnahmen gegen den mutmasslichen Kokainhändler B.________, welche aufzeigten, dass dieser abermals mit einer Person namens \"C.________\", einem mutmasslichen Kokainabnehmer, in Kontakt stand. Am 22. November 2018 kontaktierte die Polizei \"C.________\", nachdem dieser sich mit B.________ getroffen hatte und stellte bei ihm 9.9 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 93 %) sicher. \"C.________\" konnte als A.________ identifiziert werden. Der Fund von 9.9 Gramm Kokain wurde vom Statthalteramt Bülach mit einem Strafbefehl abgeurteilt.\nGestützt auf die abgehörten Telefongespräche wurde A.________ in der Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. November 2021 zudem vorgeworfen, zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. November 2018 in 42 Fällen Kokain sehr guter Qualität von B.________ zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben zu haben. Damit habe er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.\nDas Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 12. April 2022 vollumfänglich frei.\nB.\nDie Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen das Urteil vom 12. April 2022, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 14. April 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach und ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestrafte. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen.\nC.\nA.________ erhebt am 4. September 2023 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil vom 14. April 2023 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.\nEs wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.\nAm 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird.\nErwägungen:\n1.\nDer Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (\nArt. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach\nArt. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (\nArt. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.\n"}