Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Oktober 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Die Gerichtsschreiberin: Sauthier