Unbestritten ist ferner, dass ein längerer Straf- oder Massnahmenvollzug es mit sich bringt, dass der inhaftierte Elternteil seinem minderjährigen Kind bei regelmässigen Veränderungen oder in "heiklen Phasen" der persönlichen oder schulischen Entwicklung nur beschränkt beistehen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird es der Beschwerdeführerin dennoch möglich sein, ihren Sohn im Rahmen von Beziehungs- und Sachurlauben zu besuchen und von ihm Besuche zu empfangen. Die von ihr vorgebrachte aktuelle Lebenssituation, wonach ihr Sohn auf sie als "zentrale emotionale Stütze" angewiesen sei, vermag daran nichts zu ändern.