Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es liege keine besondere Ausnahmesituation vor, die einen Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen würde. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in einer Institution untergebracht ist, wo er medikamentös behandelt und therapeutisch begleitet wird. Unbestritten ist ferner, dass ein längerer Straf- oder Massnahmenvollzug es mit sich bringt, dass der inhaftierte Elternteil seinem minderjährigen Kind bei regelmässigen Veränderungen oder in "heiklen Phasen" der persönlichen oder schulischen Entwicklung nur beschränkt beistehen kann.