Urteil 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.4.3). Wollte man eine Reflexwirkung dieser Rechte auf die Beschwerdeführerin annehmen, ist nochmals zu betonen, dass die Trennung der Mutter von ihrem Kind eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Weder die Bestimmungen der BV noch jene der KRK und der anderen menschenrechtlichen Übereinkommen hindern den Vollzug der gesetzmässigen Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es liege keine besondere Ausnahmesituation vor, die einen Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen würde.