5. Soweit die Beschwerdeführerin überdies der Auffassung ist, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt, weshalb eine Verletzung von Art. 3 KRK vorliege, ist sie ebenfalls nicht zu hören. Die angerufene Bestimmung hindert den Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht. Ausserdem fehlt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin an einem rechtlich geschützten Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, denn sie ist nach der Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte ihres Sohns in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.3; Urteil 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.4.3).