Wie die Vorinstanz festhält, steht ausser Frage, dass ein Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich im gemeinsamen Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns liegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung zusätzliche Erkenntnisse hätte erwarten lassen. Ihre dahingehenden Vorbringen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den formellen Begründungsanforderungen genügen und auf sie einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor).