Die Vorinstanz zeigt dies nachvollziehbar auf und belegt ihre Ausführungen. Zu Recht gelangt sie zum Schluss, dass zum einen der Vorwurf zu spät erhoben wurde und zum anderen auch kein Anlass bestand, den Sohn der Beschwerdeführerin von Amtes wegen anzuhören. Die Vorinstanz verwies in ihrem Entscheid auf verschiedene sozialpädagogische Berichte des Kinderhauses V.________, in dem der Sohn der Beschwerdeführerin untergebracht ist. Diese Berichte wurden von den kantonalen Behörden gewürdigt. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.1; Art. 109 Abs. 3 BGG).