Die Auffassung der Vorinstanz, ihre Rüge sei verspätet, da sie die Gehörsverletzung erst im Rechtsmittelverfahren geltend mache und nie einen Antrag auf Befragung ihres Sohn gestellt habe, überzeuge nicht. Die Justizdirektion hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob eine persönliche Anhörung erforderlich sei. Der Aufschub des Strafvollzugs habe erhebliche Auswirkungen auf das Kindeswohl. Ihr Sohn stehe in einer äussert verletzlichen Lebensphase und sei auf die Stabilität der Beziehung zu seiner Mutter angewiesen. 4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend keine Gehörsverletzung auszumachen. Die Vorinstanz zeigt dies nachvollziehbar auf und belegt ihre Ausführungen.