4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK; SR 0.107). Sie macht geltend, ihr minderjähriger Sohn sei nicht persönlich angehört worden, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Die Auffassung der Vorinstanz, ihre Rüge sei verspätet, da sie die Gehörsverletzung erst im Rechtsmittelverfahren geltend mache und nie einen Antrag auf Befragung ihres Sohn gestellt habe, überzeuge nicht.