je mit Hinweisen). 3.3. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist er für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von seinem Kind ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen ( BGE 146 IV 267 E. 3.2.2, Urteil 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.3.3).