3. 3.1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug rechtskräftig verurteilter Straftäter und Straftäterinnen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht ( Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge werden in Art. 74-92a StGB geregelt. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).