1. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und betrifft eine Frage des Strafvollzugs, weshalb dagegen die Beschwerde in Strafsachen offensteht ( Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als verurteilte Person hierzu legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf ihre Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.