C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Posteingang) führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 29. August 2025. Der Antritt der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei bis frühestens zum 31. März 2026 zu verschieben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Je mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Posteingang) nahmen die Beschwerdeführerin und ihr volljähriger Sohn unaufgefordert erneut Stellung. Erwägungen: