B. Dagegen erhob A.________ selbstständig Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2024 und eventualiter die Verschiebung des Strafantrittstermins frühestens auf den 31. August 2025. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2025 ab und lud A.________ auf den 7. Oktober 2025 in den Strafvollzug vor.